Verfügbarkeiten
weblinks
| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
|
|
|
1. Buchung und PreiseDie Buchung wird erst registriert, wenn der ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Antrag (der als Mietvertrag gilt) zusammen mit der Anzahlung von 40 % bei der Gesellschaft eingegangen ist. Die Eintragung wird erst mit der vollständigen Bezahlung des Preises durch den Mieter verbindlich. Die Nichtbeachtung der Fristen gilt als eine Kündigung seitens des Mieters. Der Restbetrag der Miete ist spätestens 4 Wochen vor der Abreise zur Kreuzfahrt fällig. Dem Mieter wird mit Eingang seiner Buchung eine als Bestätigung geltende Rechnung zugeschickt. 2. Kündigung seitens des MietersDie Periode, für die die Buchung abgeschlossen worden ist, kann nur mit Einverständnis der Gesellschaft und im Rahmen der verfügbaren Plätze geändert werden. Die geleisteten Beträge werden nur bei einer Stornierung im Rahmen der Annullierungsvertrag (siehe 3). Wenn der Mieter die Kreuzfahrt storniert, werden folgende Gebühren fällig:
3. ReiserücktrittsversicherungStornierung : Erstattung der in unseren Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rücktrittskosten bei einer Stornierung Ihrer Buchung aus den folgenden Gründen:
Die wichtigsten Ausschlüsse sind:
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie uns an demselben Tag über Ihre Stornierung zu benachrichtigen haben, an dem Sie Kenntnis von Ihrer Verhinderung erhalten, um die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge zu begrenzen. Der Zusatzbetrag der Reiserücktrittsversicherung zuzüglich der Bearbeitungskosten von 100 € ist unter keinen Umständen erstattungsfähig. Die Entscheidung, ob die Art des geltend gemachten Ereignisse in den Geltungsbereich der Reiserück trittsversicherung fällt, obliegt allein der Gesellschaft. 4. Kündigung seitens der GesellschaftSollte die Gesellschaft im Anschluss an eine während der vorherigen Mietdauer eingetretene Havarie oder einer anders gearteten Verhinderung außerhalb ihres Einflussbereichs nicht in der Lage sein, das Boot zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, steht es ihr frei, dem Mieter entweder ein Boot mit entsprechenden oder größeren Abmessungen mit derselben Anzahl von Kojen zur Verfügung zu stellen oder die vom Mieter geleisteten Beträge zu erstatten, ohne dass dieser Schadensersatz geltend machen kann. Diese Erstattung erfolgt proportional zur Anzahl der der entgangenen Nutzung entsprechenden Tage. 5. Versicherung des Bootes und SelbstbehaltDie Gesellschaft erklärt, eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen zu haben, die Folgendes abdeckt. Alle Risiken, die den Mieter wie folgt absichern:
Die Zahlung der Versicherungsprämie ist im Mietpreis enthalten. Die Versicherungspolice deckt die auf dem Boot beförderten Personen nicht gegen Unfälle ab, deren Opfer sie werden könnten. Der Mieter bleibt in Höhe der Kaution (in der Preisübersicht aufgeführter Betrag) sein eigener Versicherer. Diese Kaution kann zu einem Pauschalpreis aufgekauft werden (siehe Preisübersicht). Die Gesellschaft lehnt jede Haftung für Schäden und Verluste an den persönlichen Sachen des Mieters oder Schäden und Verluste ab, die dem Mieter und seinen Gästen entstehen könnten. 6. Übernahme des BootesDie Gesellschaft behält sich das Recht zu folgenden Änderungen vor: dem Einschiffungs- oder Ankunftshafen, die Richtungsumkehr der Kreuzfahrt bei einer einfachen Hinfahrt, der Änderung einer Kreuzfahrt nur mit einer Hinfahrt in einer Kreuzfahrt mit Hin- und Rückfahrt oder umgekehrt, soweit diese Änderungen nicht die Änderung der befahrenen Region mit sich bringen. Keine dieser Änderungen rechtfertigt, gleich aus welchem Grund, eine Stornierung. Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Sondervereinbarungen für die Kreuzfahrt jeglichen Zuschlag zu erstatten; hiervon ausgenommen sind Richtungsänderungen bei einer Kreuzfahrt nur mit Hinfahrt. Die Flussschifffahrt unterliegt Auflagen außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft: Ausbesserung der Ufer, der Schleusen, Ausbaggern der Kanäle, arbeitsfreie Zeiten, Streik des Schleusenpersonals, Überschwemmung, Trockenheit, usw.. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die befahrbaren Sektoren bei einer Unterbrechung des Kreuzfahrtbetriebes außerhalb ihres Einflussbereichs einzuschränken. Die Übernahme des Bootes durch den Mieter ist auf jeden Fall mit der Begleichung des Restbetrages, der Hinterlegung der Kaution und der Unterzeichnung des Inventars erfolgt. Die Gesellschaft hat dem Mieter ein ausgestattetes, fahrtüchtiges und gemäß den von den für die vorgesehene Schifffahrtskategorie zuständigen Behörden erlassenen Gesetze und Vorschriften versichertes Boot zu übergeben. Die Beschreibung des Bootes und seiner Ausrüstungs- und Zubehörelemente wird in einem Inventar festgehalten, das dem Mieter zwingend zu übergeben ist. Die Unterschrift bei der Übernahme gilt als Anerkennung des einwandfreien Betriebszustandes und der Sauberkeit des Bootes durch den Mieter; hiervon ausgenommen sind versteckte Sachmängel. Wenn das gelieferte Boot entweder aufgrund des Fehlens eines wesentlichen Sicherheitselements oder weil es nicht den Vorschriften genügt, nicht fahrtüchtig ist und wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ein Boot mit gleichen oder höherwertigen Eigenschaften anzubieten, kann der Mieter den Vertrag aufkündigen und die Erstattung der geleisteten Beträge verlangen, ohne dass er Schadensersatz als Wiedergutmachung geltend machen kann. 7. Nutzung des Bootes und HaftungDer Mieter verpflichtet sich, das Boot umsichtig und gewissenhaft zu nutzen und sich an die Vorschriften der Wasserschutzpolizei, der französischen Polizei und denen der besuchten Länder zu halten. Das Boot darf nicht von einem Minderjährigen gefahren werden. Der Mieter erhält die für das Fahren des Bootes notwendigen Informationen und Anleitungen bei der Übergabe desselben. Ihm wird ein den Verordnungen des Transportministeriums konformes Dokument übergeben, das seine Fahrtüchtigkeit bescheinigt. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Bereitstellung des Bootes zu verweigern, wenn der Kapitän oder die Mannschaft ihrer Ansicht nach trotz der vorgelegten Referenzen, Patente und Genehmigungen nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, oder aus jedem anderen Grund in ihrem alleinigen Ermessen. In diesem Fall wird der Vertrag des Mieters gekündigt und die geleisteten Beträge werden abzüglich der Bearbeitungsgebühr erstattet, ohne dass eine der Parteien Schadensersatz geltend machen kann. Der Mieter verpflichtet sich, nur die zugelassene Personenzahl auf das Boot zu nehmen. Er verpflichtet sich, das Boot nur zu Freizeitzwecken zu nutzen, unter Ausschluss jeglicher Handelsgeschäfte, professioneller Fischerei, berufsmäßiger Beförderung, etc Der Mieter entbindet die Gesellschaft ausdrücklich von jeglicher Haftung als Reeder oder in einer anderen Eigenschaft aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verbote und haftet gegenüber der Wasserschutzpolizei ganz allein für gegen ihn in diesem Zusammenhang eingeleitete Prozesse, Verfahren, Geldbußen und Beschlagnahmen, und zwar selbst bei einem nicht vorsätzlichen Verstoß seinerseits. Das Abschleppen eines Bootes, das Fahren nach Einbruch der Dunkelheit, das Fahren auf See, die Untervermietung und das Verleihen des Bootes sind strengstens untersagt. 8. Havarien und UnfälleBei Havarien oder Unfällen ist der Mieter gehalten, die Gesellschaft umgehend zu benachrichtigen und Anweisungen einzuholen. Die Gesellschaft sorgt für einen Pannen- und Hilfsdienst, der sich bemüht, während der normalen Arbeitszeiten je nach der Verfügbarkeit der Mitarbeiter und des Materials rasch einzugreifen. Wenn die Havarie auf Fahrlässigkeit des Mieters zurückzuführen ist, kann die Firma Schadensersatz von ihm verlangen. Die aufgrund der während dieser Mietdauer ganz gleich aus welchem Grunde erfolgten Havarie entgangene Nutzung begründet keinerlei vollständige oder teilweise Erstattung des Betrags der genannten Miete, es sei denn, die Havarie sei nicht vom Mieter zu vertreten. Selbst in diesem Fall kommt ein nicht garantierter Teil von 24 Stunden zur Anwendung. 9. Rückgabe des Bootes und GarantieDer Mieter ist gehalten, innerhalb der bei der Buchung vereinbarten Fristen in den Hafen zurückzufahren, es sei denn, es werde eine später schriftlich bestätigte einvernehmliche Vereinbarung getroffen. Der Mieter hat der Gesellschaft unverzüglich bei seiner Rückkehr seine Anwesenheit zu melden und ein Treffen zwecks Inventur und Besichtigung des Bootes zu vereinbaren, wobei dieses zuvor von seinen Besatzungsmitgliedern und deren Gepäck zu räumen ist. Die Dauer der Reinigung und der Inventur sind fester Bestandteil der im Vertrag vorgesehenen Mietdauer. Jeder Tag Verzug, ganz gleich aus welchem Grund, berechtigt die Gesellschaft zu einer Entschädigung in Höhe des doppelten Tagespreises dieser Miete. Schlechtes Wetter kann nicht als triftiger Grund angeführt werden, da der Kapitän rechtzeitig alle Maßnahmen zu ergreifen hat, um dieser Möglichkeit zu begegnen. Ist der Mieter aus dem einen oder dem anderen Grunde nicht in der Lage, das Boot selbst an seinen Bestimmungshafen zurückzubringen, hat er auf seine Kosten und auf seine Gefahr dessen Bewachung zu gewährleisten, nachdem er die Gesellschaft benachrichtigt hat. Die Mietdauer endet erst ab der Rückgabe des Bootes an die Gesellschaft zu den oben vorgesehenen Bedingungen. Der Mieter ist gehalten, das Boot und seine Ausrüstung in einwandfreiem Betriebszustand und absolut sauber zurückzugeben. Ist der Zustand bei der Rückgabe zufrieden stellend, wird dem Mieter die Kaution erstattet. Wird das Boot nicht absolut sauber zurückgegeben, gehen die Reinigungskosten gemäß einer Pauschale in Abhängigkeit vom Zustand des Bootes zu Lasten des Mieters (siehe Tarife). Wird bei der Inventur eine Beschädigung entweder beim Boot oder irgendeinem seiner Ausrüstungsteile festgestellt, ist der Mieter gehalten, die Reparatur oder den Ersatz dafür in voller Höhe zu bezahlen. Zu diesem Zweck kann ein Betrag von der Kaution abgezogen werden. Ist die Beschädigung das Ergebnis eines von der Versicherungspolice abgedeckten Schadens, wird die Erstattung der Kaution bis zur Begleichung der Reparaturrechnungen durch die Versicherungsgesellschaft aufgeschoben. Die Erstattung erfolgt unter Abzug des vorgesehenen Selbstbehalts und jeglicher Nebenkosten, die der Schaden mit sich bringen kann (Telegramme, Telefon, Reisekosten, Feststellungsprotokolle, Bewachung, usw.). |










